Aktuelle Meldungen

BGH: Tonträger-Sampling kann als "Pastiche" zulässig sein (Kraftwerk "Metall auf Metall")
Das Berufungsgericht hat die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche ab dem 7. Juni 2021 zu Recht verneint. Zwar liegt in der Übernahme der Rhythmussequenz aus dem Titel "Metall auf Metall" im Wege des Sampling ein Eingriff in die Vervielfältigungsrechte der Kläger als Tonträgerhersteller und als ausübende Künstler sowie in die Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte des Klägers zu 1 als Urheber. Es handelt sich hierbei jedoch um eine nach § 51a Satz 1 UrhG in der ab dem 7. Juni 2021 geltenden Fassung zulässige Nutzung zum Zweck des "Pastiches". Diese Vorschrift dient der Umsetzung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. k und Abs. 4 der Richtlinie 2001/29/EG und ist deshalb richtlinienkonform auszulegen. Die Ausnahme für "Pastiches" ist kein Auffangtatbestand, sondern erfasst Schöpfungen, die an ein oder mehrere bestehende Werke erinnern, gleichzeitig aber wahrnehmbare Unterschiede diesen gegenüber aufweisen, und die, einschließlich im Wege des "Sampling", einige ihrer urheberrechtlich geschützten Elemente nutzen, um mit diesen Werken einen als solchen erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog zu führen. Dieser kann verschiedene Formen annehmen, darunter die einer offenen Nachahmung des Stils dieser Werke, einer Hommage an sie oder einer humoristischen oder kritischen Auseinandersetzung mit ihnen. Für eine Nutzung "zum Zweck" des Pastiches im Sinne von § 51a Satz 1 UrhG genügt, dass der Charakter als "Pastiche" für denjenigen erkennbar ist, dem das bestehende Werk bekannt ist, dem diese Elemente entnommen sind.
03.09.2026 BGH I ZR 74/22 UrhG § 51a Quelle: https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2026/2026162.html

BGH: Kabelweiterleitung von Rundfunkprogrammen im Seniorenwohnheim ist nicht vergütungspflichtig
Der Begriff der "öffentlichen Wiedergabe" gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG hat nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zwei Tatbestandsmerkmale, nämlich eine Handlung der Wiedergabe und die Öffentlichkeit dieser Wiedergabe. Ferner erfordert dieser Begriff eine individuelle Beurteilung. Im Rahmen einer derartigen Beurteilung sind eine Reihe weiterer Kriterien zu berücksichtigen, die unselbständig und miteinander verflochten sind. Zu diesen weiteren Voraussetzungen zählt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, dass die Wiedergabe des geschützten Werks unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet, oder ansonsten für ein "neues Publikum" erfolgt, das heißt für ein Publikum, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht gedacht hatte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe seines Werks erlaubte. Vorliegend fehlt es in beiden Fällen an der Voraussetzung eines spezifischen technischen Verfahrens. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 30. April 2026 - C-127/24, GRUR 2026, 796 = WRP 2026, 858 - VHC 2 Seniorenresidenz) hat auf Vorlage des Senats im Verfahren I ZR 34/25 entschieden, dass, wenn der Betreiber eines Seniorenwohnheims über eine eigene Satellitenempfangsanlage empfangene Rundfunkprogramme zeitgleich, unverändert und vollständig durch sein Kabelnetz an die vorhandenen Anschlüsse für Fernsehen und Hörfunk in den Zimmern der Heimbewohner weiterleitet, es sich nicht um ein technisches Verfahren handelt, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet.
03.09.2026 BGH I ZR 34/23; I ZR 35/23 UrhG § 15 Quelle: https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2026/2026161.html

BVerfG: Erfolglose Wahlprüfungsbeschwerde mit Hinweis zur zeit- und sachgerechten Wahlprüfung
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts eine Wahlprüfungsbeschwerde verworfen, dabei jedoch auf die Pflicht des Bundestages zur zeit- und sachgerechten Wahlprüfung hingewiesen. Der Senat weist in seinem Beschluss jedoch darauf hin, dass die Wahlprüfung ihren Zweck, die Legitimation des Bundestages selbständig abzusichern, nicht verfehlen darf. Zwar hat die Zahl der Wahleinsprüche insbesondere in den letzten beiden Wahlperioden erheblich zugenommen. Gleichwohl hat der Bundestag die damit einhergehenden Herausforderungen zu bewältigen und die Pflicht, seiner Aufgabe aus Art. 41 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz zeitnah und sachgerecht nachzukommen. Die 2. Kammer des Zweiten Senats hat bereits im August 2025 festgestellt, dass sich nicht ohne Weiteres erschließe, warum der 21. Deutsche Bundestag die für die Wahlprüfung erforderlichen Schritte nicht unverzüglich nach seiner Konstituierung einleitete (vgl. Pressemitteilung Nr. 74/2025). Auch der Senat vermag einen zwingenden Grund für dieses Zuwarten nicht zu erkennen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Deutsche Bundestag hinreichende Anstrengungen unternommen hätte, Verzögerungen in der Einspruchsbearbeitung aufzuholen. Dies gilt nicht zuletzt im Vergleich mit dem 20. Deutschen Bundestag, der 14 Monate nach der Bundestagswahl über etwa 2.000 Einsprüche entschieden hatte. Hiervon ausgehend erschließt sich nicht ohne Weiteres, warum der 21. Deutsche Bundestag 15 Monaten nach der Bundestagswahl lediglich 450 der rund 1.000 Einsprüche erledigen konnte, zumal circa die Hälfte dieser Einsprüche im Wesentlichen identisch waren und in einer knappen Beschlussempfehlung zusammengefasst werden konnten.
23.07.2026 BVerfG 2 BvC 20/26 GG Art. 41 Quelle: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2026/bvg26-051.html

Aktuelle Gesetze und Verordnungen

Dokumentationsstand:Bundesrecht
BGBl. I Nr. 265 vom 18.09.2026
BGBl. II Nr. 205 vom 09.09.2026
BAnz. vom 24.08.2026

  • Verordnung für Bürokratierückbau und Vereinfachungen in der Seeschifffahrt
    vom 07.09.2026
  • Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Hundertachtundfünfzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrsflughafen Friedrichshafen)
    vom 04.09.2026
  • Erste Verordnung zur Änderung der Zweihundertsechzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für Anflüge nach Instrumentenflugregeln zum Verkehrslandeplatz Speyer)
    vom 04.09.2026
  • Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung und der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit im Zuge des Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge
    vom 02.09.2026
  • Verordnung zur Krisendestillation von Wein im Wirtschaftsjahr 2026/2027
    (Krisendestillationsverordnung 2026 - KDV 2026) vom 02.09.2026
  • Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Allgemeine Genehmigungen nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
    vom 02.09.2026
  • Zweite Verordnung zur Änderung der Teilhabeberatungsverordnung
    vom 01.09.2026
  • Ausführungsordnung zu der Genfer Fassung (1999) des Haager Abkommens über die internationale Eintragung von Designs
    vom 27.08.2026
  • Verordnung zur Änderung der Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung und der Schwarmfinanzierungsdienstleister-Prüfungsverordnung zur Berücksichtigung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/2554 im Rahmen von Prüfungen
    vom 26.08.2026
  • Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern
    (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB) vom 26.08.2026


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